§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Burger Schachclub
Schwarz-Weiß. Er hat seinen Sitz in Burg und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name
des Vereins " Burger Schachclub Schwarz-Weiß e.V.". Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des
Schach-Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die
Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige
Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter
18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. über einen
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei
Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des
Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein
oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum
Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einen Monat zulässig. Ein Mitglied kann durch
Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise
gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat,
wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches
Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied
kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es
trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im
Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich
hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen
zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch einen
geschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht
der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss
innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger
Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht
erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt,
gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so
dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die
Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie
ordentliche Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand besteht aus
d) dem Pressewart, sowie aus
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der erweiterte Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem
anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben
zählt insbesondere die - Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie
-
Aufteilung der Tagesordnung,
-
Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung,
-
Vorbereitung eines etwaigen
Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
Vorlage der Jahresplanung,
-
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden
von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder dieser Organe
können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder der beiden
Organe werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand und
der erweiterte Vorstand bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Mitglied im Vorstand und im erweiterten Vorstand.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen,
die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage
einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der erweiterte Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend
sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden.
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied
- auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der
Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die
Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu
Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder
nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1.
Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe
der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich
fördert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekanntzumachen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf
Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend
ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine
weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung
hinzuweisen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über
die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen
an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 13 Protokollierung
über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem
Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 14 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei
Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine
Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das
Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 15 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine
Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem
gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare,
ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den
neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das
Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung
ist das Finanzamt hierzu zu hören. Bei der Auflösung des Vereins
fällt das Vermögen an die Stadt Burg, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung
des Sports, zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins oder
Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens
erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen
Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die
Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines
anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
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